Vernehmlassungsantwort der GSoA zur WEA

Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee GSoA sieht im vorliegenden Entwurf zur Weiterentwicklung der Armee keine echte Reform. Die Senkung des Sollbestandes von 180‘000 auf 100‘000 ist eine Scheinsenkung, sie geht nur mit der Kürzung der Dienstdauer von 260 auf 225 (Durchdiener: 300 auf 280) Diensttage einher. Die Zahl der jährlich einrückenden Militärdienstpflichtigen, welche ausgerüstet, ausgebildet und untergebracht werden müssen bleibt in etwa gleich wie in den letzten zwanzig Jahren. Deshalb verändern sich auch die Betriebskosten im Bereich der Basisleistungen nicht, sie bleiben als Fixkosten bestehen und verschlingen einen Grossteil der verfügbaren Finanzmittel [1]. Nur wenn die Zahl der jährlich Einrückenden gesenkt wird, können auch die Kosten der Armee gesenkt werden, was allein mit Aufhebung der Wehrpflicht zu erreichen ist.

Weil sich die Zahl der jährlich Einrückenden aber nicht ändert, wird sich die Armee auch weiterhin gezwungen sehen einen Grossteil der Dienstpflichtigen in den Zivilschutz abzuschieben, gleichzeitig führt die massive Überbesetzung der Truppen zu viel Leerlauf und Langeweile bei den einzelnen Soldaten, sowohl in der Armee wie im Zivilschutz.

Obwohl die Armee laut Bundesrat nur 22‘000 Soldaten zur Landesverteidigung benötigt[2], bleibt auch nach der WEA13 die Armee trotz den angestrebten Veränderungen ein überteuertes Massenheer. Die GSoA bedauert deshalb umso mehr, dass die Armee die einzige wahrhafte und wirksame Reform – die Aufhebung der Wehrpflicht – nicht umsetzt.

Verfassungswidrige Anwendung der Wehrpflicht

Die GSoA weist daraufhin, dass die Wehrpflicht– auch in der Neuformulierung von BV 1999 – verfassungswidrig angewendet wird, wenn sie für Einsätze gebraucht wird, die über die „Verteidigung“ und die „Abwehr von Inneren Bedrohungen“ hinausgehen. Das besagt der aktuellste Stand der juristischen Forschung über die Wehrpflicht:

«Es ist daher festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Militärdienstleistung im Sinne der Wehrpflicht bezogen auf einen konkreten Einsatz von der Verfassung her nur zulässig sein kann, wenn dieser Einsatz der Landesverteidigung oder der Abwehr von schweren Bedrohungen der inneren Sicherheit dient. Zweiteres kann auch im Fall ausserordentlicher Lagen durchaus gegeben sein, etwa bei drohenden massiven Plünderungen nach einem Erdbeben oder nach Überschwemmungen. Ein solcher Einsatz muss aber als Ordnungsdienst erfolgen. Fehlt ein solcher Bezug zur Verteidigung, dürfen Militärdienstpflichtige nur als Freiwillige eingesetzt werden. Darunter fallen insbesondere Assistenzdiensteinsätze nach Art. 67 MG zur Unterstützung der zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Bst. b MG. Diese Dienste haben, abgesehen von der eben genannten Ausnahme, nichts mit der Bedeutung der Wehrpflicht gemein. Nur weil die Armee gemäss Verfassung für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden darf, heisst das noch lange nicht, dass auch die Wehrpflichtigung für die Aufgaben eingesetzt werden dürfen.Die Angehörigen der Armee dürfen nicht als billige Arbeitskräfte missbraucht werden. (…) Das im Militärgesetz vorgesehen generelle Obligatorium des Assistenzdienstes im Inland für die Wehrpflichtsoldaten ist daher teilweise verfassungswidrig.»[3]

Einsätze von Soldaten am WEF und an öffentlichen Anlässen wie dem Schwingerfest 2013 die nicht freiwillig sind, sind daher verfassungswidrig. Die GSoA fordert eine Anpassung der Einsätze in Zukunft, sollte dies nicht geschehen, wird die GSoA Soldaten dazu aufrufen, die Teilnahme an WEF-Einsätzen und ähnliche öffentliche Einsätzen zu verweigern.

Armee Einsätze gegen Feind im Innern

Die GSoA kritisiert insbesondere, dass es sich die Armee mit der WEA13 nach Artikel 67 Absatz 1zur Aufgabe macht, Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im öffentlichen Raum zu unterstützen. Die Ausrichtung der Armee gegen einen Feind im Innern ist eine konkrete Gefährdung der direkt-demokratischen Kultur der Schweiz und nicht akzeptabel. Wie die Erfahrungen der Geschichte gezeigt haben, sind Wehrpflicht-Armeen besonders ungeeignet für Einsätze gegen Innen. Es war eine Wehrpflicht-Armee, die gegen die Generalstreikenden 1918 oder gegen die Genfer Antifaschisten 1932 vorging. Die GSoA fordert deshalb die Streichung dieses Absatzes.

Militärische Katastrophenhilfe.

Die GSoA bedauert schwer, dass die Armee weiterhin an der militärischen Katastrophenhilfe festhält, anstatt den militärischen Katastrophenschutz in eine effizientere und billigere zivile Organisation umzuwandeln. Da die zivilen Behörden nach Artikel 67(MG) weiterhin verpflichtet sind, zuerst die wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zu einem Armeeeinsatz umzusetzen, ist klar, dass die Katastrophenhilfe nicht wirklich eine Priorität der Armee ist. Der Katastrophenhilfe-Bereitschaftsverband ist im Vergleich zum Rest der Armee sehr klein, er besteht drei Zügen, insgesamt 160 Mann. Die Militärische Katastrophenhilfe dient einzig zur Imageverbesserung der Armee und sollte von ihr abgekoppelt werden. Stattdessen würde die GSoA für die Katastrophenhilfe eine Zivile Organisation mit professionellem Kern vorsehen, ähnlich dem Technischen Hilfswerk in Deutschland, mit dem gute Erfahrungen gemacht werden.

Gleichberechtigter Zivildienst

Für die GSoA ist unverständlich, dass die WEA13 die Gelegenheit nicht wahrnimmt, gleichberechtigte Voraussetzungen für den Zivildienst zu schaffen. Der Zivildienst dauert immer noch 1.5 Mal so lang wie der Militärdienst, und Frauen sind dem Zivildienst immer noch nicht zugelassen. Damit stellt sich die Armee dem zivilen Engagement der SchweizerInnen weiterhin in die Quere statt den sinnvollen Dienst an der Gemeinschaft zu fördern. Dabei ist im Rahmen der Abstimmung über die Abschaffung der Wehrpflicht vom 22. September 2013 in der öffentlichen Diskussion offensichtlich geworden, dass der Zivildienst seit dessen Einführung im Jahre 1996 für die breite Bevölkerung wie Parlamentarier aller Farben zu einem wichtigen Bestandteil unserer Gesellschaft geworden ist. Die Bevölkerung so wie das Parlament befürworten die wichtigen Leistungen des Zivildienstes. Es ist deshalb an der Zeit, dass gleichberechtigte Voraussetzungen für den Zivildienst geschaffen werden. Die GSoA fordert konkret, dass der Zugang zum Zivildienst erleichtert werden soll, dass dessen Dauer mit dem Militärdienst gleichgesetzt werden soll und dass den Frauen der Zivildienst freiwillig offen steht, so wie der Militärdienst auch.

Hier die gesamte Vernehmlassungsantwort.

[1]Erläuternder Bericht zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (Umsetzung des Armeeberichtes 2010) S. 39 (siehe Fussnote 24).

[2]Armeebericht 2010, vom 1. Oktober 2010, (S. 51 und S. 56)

[3]Inaugural-Dissertation von Gerhard M. Saladin: «Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schweizer Armee». Uni Bern 2012. DIKE Verlag ZH SG 2012. (S.255, Hervorhebung GSoA)

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